Bekämpfung der Tuberkulose
Gesetzliche Maßnahmen
Die Ärzteschaft ist verpflichtet, die Daten der Erkrankungen an Tuberkulose
an die zuständigen Gesundheitsämter weiter zu leiten.
Ab 01.01.2001 ist ein neu überarbeitetes Infektionsschutzgesetz in Kraft
getreten, welches die Meldepflicht hinsichtlich der Tuberkulose umfangreicher bearbeitet.
So besteht aktuell auch die Meldepflicht bei Tuberkulosekranken, bei welchen der
bakteriologische Nachweis nicht vorliegt.
Ebenfalls meldepflichtig sind Verweigerung oder Abbruch einer Behandlung, die Aufnahme und
die Entlassung aus stationärer Behandlung.
Der Tod an Tuberkulose ist nach wie vor meldepflichtig.
Um die Qualitäten der o.g. Daten zu verbessern, besteht eine Zusammenarbeit
der Gesundheitsämter mit dem Deutschen Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose (DZK) und dem
Bundesministerium für Gesundheit.
Ein ähnliches System zur Bekämpfung der Tuberkulose entstand in den westlichen
Nachbarstaaten. Durch internationale Kontakte besteht ein internationales System zur Erfassung
epidemiologischer Informationen über meldepflichtige Tuberkulosefälle.
(Dr.med. Forsbohm, Gesundheitsamt Wiesbaden, Zur Tuberkulosesituation in
Deutschland in DBI Der Bay. Int. 21 () Nr.4)
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